1.4 Bezeichnung

Speisefette und Speiseöle, die nach einem bestimmten Ausgangsmaterial, insbesondere nach einer bestimmten Tier- oder Pflanzenart bezeichnet sind, müssen ausschließlich aus dem in der Bezeichnung angegebenem Ausgangsmaterial gewonnen worden sein. Ein technologisch unvermeidbarer Anteil von bis zu 2 % in der Bezeichnung nicht genannter genusstauglicher Speisefette oder pflanzlicher Speiseöle ist zu tolerieren. Wenn der Anteil 2 % übersteigt, können die Öle als Speiseöl, Tafelöl, Salatöl oder gleichsinnig bezeichnet werden.

Die Bezeichnung Speiseöl oder gleichsinnig ist bei tierischen Ölen nicht üblich. Fischöl oder Fischtran werden als solche oder nach der Tierart bezeichnet.

Tierische Fette werden nach der Tierart bezeichnet. Das gilt auch für Mischungen tierischer Fette.

Wenn Speisefette andere Fette enthalten, die durch Härten entstanden sind, sind sie als „ganz gehärtet" bzw. „teilweise gehärtet" zu kennzeichnen.

Unter der Bezeichnung „Pflanzenfett" („Pflanzenfettmischung“) werden nur Fette (Fettmischungen) in Verkehr gebracht, die zur Gänze pflanzlicher Herkunft sind. Ein technologisch unvermeidbarer Anteil von bis 2 % des Fettgehaltes an tierischem Fett wird toleriert.

Speisefette und Speisefettmischungen werden als solche oder nach dem Ver­wendungszweck (z. B. Kochfett, Backfett, Frittierfett) bezeichnet. Der Ausdruck „Schmalz", auch in Wortverbindungen, darf nur für die Bezeichnung von Schweinefett verwendet werden. Davon ausgenommen sind Gänseschmalz (Abs. 1.5.1.7), Margarineschmalz (Abs. 2.1) und Butterschmalz (siehe Kapitel B 32 „Milch und Milchprodukte“).

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