1.4 Bezeichnung
Speisefette und Speiseöle, die nach einem bestimmten Ausgangsmaterial, insbesondere nach einer bestimmten Tier- oder Pflanzenart bezeichnet sind, müssen ausschließlich aus dem in der Bezeichnung angegebenem Ausgangsmaterial gewonnen worden sein. Ein technologisch unvermeidbarer Anteil von bis zu 2 % in der Bezeichnung nicht genannter genusstauglicher Speisefette oder pflanzlicher Speiseöle ist zu tolerieren. Wenn der Anteil 2 % übersteigt, können die Öle als Speiseöl, Tafelöl, Salatöl oder gleichsinnig bezeichnet werden.
Die Bezeichnung Speiseöl oder gleichsinnig ist bei tierischen Ölen nicht üblich. Fischöl oder Fischtran werden als solche oder nach der Tierart bezeichnet.
Tierische Fette werden nach der Tierart bezeichnet. Das gilt auch für Mischungen tierischer Fette.
Wenn Speisefette andere Fette enthalten, die durch Härten entstanden sind, sind sie als „ganz gehärtet" bzw. „teilweise gehärtet" zu kennzeichnen.
Unter der Bezeichnung „Pflanzenfett" („Pflanzenfettmischung“) werden nur Fette (Fettmischungen) in Verkehr gebracht, die zur Gänze pflanzlicher Herkunft sind. Ein technologisch unvermeidbarer Anteil von bis 2 % des Fettgehaltes an tierischem Fett wird toleriert.
Die Auslobung „vegan“ ist nur für rein pflanzliche Speisefette und Speiseöle zulässig1.
Speisefette und Speisefettmischungen werden als solche oder nach dem Verwendungszweck (z. B. Kochfett, Backfett, Frittierfett) bezeichnet. Der Ausdruck „Schmalz", auch in Wortverbindungen, darf nur für die Bezeichnung von Schweinefett verwendet werden. Davon ausgenommen sind Gänseschmalz (Abs. 1.5.1.7), Margarineschmalz (Abs. 2.1) und Butterschmalz (siehe Kapitel B 32 „Milch und Milchprodukte“).
1unter der Voraussetzung, dass die Definition für „vegan“ des nationalen FAQ erfüllt ist: siehe FAQ zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel-LMIV; https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/rechtsvorschriften/FAQ/LMIV.html#heading_3__Bezeich nung_des_Lebensmittels