2.3 Bezeichnung
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Die Sachbezeichnung für Wässer nach Abs. 2.1 lautet "Tafelwasser".
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Tafelwasser, dem Kohlendioxid zugesetzt wurde, erhält im Zusammenhang mit der Bezeichnung einen Hinweis darauf.
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Bei Tafelwasser mit einem Mindestgehalt von 4 g/l Kohlenstoffdioxid kann die Bezeichnung "Sodawasser" lauten.
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Tafelwasser, dem Mineralsalze nach 2.2.3 zugesetzt wurden, wird hinsichtlich Nährwertangaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/201111 iVm Verordnung (EG) 1925/200610 gekennzeichnet. Eine Nährwertkennzeichnung ist bei Anreicherung über ein anderes Lebensmittel (z. B. Sole) nicht notwendig.
10 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.
11 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission idgF.
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Tafelwasser erhält keine Bezeichnungen, Angaben, sonstige Hinweise oder Aufmachungen, die
- geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen Mineralwässern zu führen, insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling, Quelle, Brunnen, Natur, natürlich; dies gilt auch für in Wortverbindungen, Phantasienamen oder Abbildungen.
- auf eine bestimmte geographische Herkunft dieses Produktes oder eines seiner Bestandteile hinweisen, oder die geeignet sind, eine solche geographische Herkunft vorzutäuschen; ein Regionalitätsbezug ist zulässig, sofern dieser keine Täuschung oder Irreführung der Konsumentin/des Konsumenten darstellt.
- zusätzlich zu den im Verzeichnis der Zutaten enthaltenen Angaben auf die chemische Zusammensetzung hinweisen, ausgenommen den Gesamtgehalt an gelösten festen Stoffen.
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Eine Auslobung "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" oder ein Hinweis ähnlichen Informationsgehaltes erfolgt nicht.
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Die Regelungen der Abs. 2.3.5 und 2.3.6 gelten sinngemäß auch für die Werbung.