2.3 Bezeichnung

Die Sachbezeichnung für Wässer nach Abs. 2.1 lautet "Tafelwasser".

Tafelwasser, dem Kohlendioxid zugesetzt wurde, erhält im Zusammenhang mit der Bezeichnung einen Hinweis darauf.

Bei Tafelwasser mit einem Mindestgehalt von 4 g/l Kohlenstoffdioxid kann die Bezeichnung "Sodawasser" lauten.

Tafelwasser, dem Mineralsalze nach 2.2.3 zugesetzt wurden, wird hinsichtlich Nährwertangaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/201111 iVm Verordnung (EG) 1925/200610 gekennzeichnet. Eine Nährwertkennzeichnung ist bei Anreicherung über ein anderes Lebensmittel (z. B. Sole) nicht notwendig.

 

10 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.

11 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission idgF.

Tafelwasser erhält keine Bezeichnungen, Angaben, sonstige Hinweise oder Aufmachungen, die

  1. geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen Mineralwässern zu führen, insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling, Quelle, Brunnen, Natur, natürlich; dies gilt auch für in Wortverbindungen, Phantasienamen oder Abbildungen.
  2. auf eine bestimmte geographische Herkunft dieses Produktes oder eines seiner Bestandteile hinweisen, oder die geeignet sind, eine solche geographische Herkunft vorzutäuschen; ein Regionalitätsbezug ist zulässig, sofern dieser keine Täuschung oder Irreführung der Konsumentin/des Konsumenten darstellt.
  3. zusätzlich zu den im Verzeichnis der Zutaten enthaltenen Angaben auf die chemische Zusammensetzung hinweisen, ausgenommen den Gesamtgehalt an gelösten festen Stoffen.

Eine Auslobung "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" oder ein Hinweis ähnlichen Informationsgehaltes erfolgt nicht.

Die Regelungen der Abs. 2.3.5 und 2.3.6 gelten sinngemäß auch für die Werbung.

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