3. Anforderungen an das Personal

  1. Hygiene
    Personen, die in Bereichen arbeiten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, halten ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit ein. Sie tragen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung. Arbeitskleidung und Schutzkleidung werden regelmäßig gereinigt. 

    Die Einnahme von Mahlzeiten und das Rauchen sind in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, nicht gestattet. 
  2. Gesundheitliche Anforderungen 
    Die Vorgaben der „Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln“ (GZ BMG-75210/0001-II/B/13/2013 vom 13.02.2013) sind einzuhalten.
  3. Schulung
    Das Personal wird über die Anforderungen der Leitlinie regelmäßig unterwiesen. Die Schulungen sind zu dokumentieren. Dazu wird auf die Leitlinie für die Personalschulung im Sinne von Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, veröffentlicht mit GZ BMG-75210/0004-II/B/13/2012 vom 24.7. 2012, verwiesen.5

 


5 https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/hygieneleitlinien/personalschulung.html

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