1.2.2 Voraussetzungen für Inverkehrbringen

Das Inverkehrbringen natürlichen Mineralwassers und Quellwassers darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Quelle oder der Quellaustritt muss gegen die Gefahr einer Verunreinigung geschützt sein.
  2. Technische Einrichtungen wie Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus für das Wasser geeigneten Stoffen bestehen und derart beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird.
  3. Die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein, dass sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwässer und Quellwässer nicht verändern.
  4. Erfüllt das aus der Quelle gewonnene Wasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen nach Abs. 1.2.1.1 bis 1.2.1.4, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so unterlässt der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange bis die Ursache der Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.
  5. Quellwasser muss hinsichtlich der chemischen und chemisch-physikalischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung[4] entsprechen.
  6. Zur Einhaltung der oben angeführten Bedingungen werden regelmäßig Kontrollen vorgenommen. Probenahme und Analysenumfang zur Überwachung der mikrobiologischen und chemischen Eigenschaften natürlicher Mineralwässer und Quellwässer erfolgen im Mindestausmaß des Anhangs 7.
  7. Untersuchungen gemäß Anhang 1 und mikrobiologische Überprüfungen der Quelle erfolgen bei Quellwässern und natürlichen Mineralwässern zumindest alle 10 Jahre (Volluntersuchung).

[4] Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.

Go to Top