4 Wasser

Wasser, das direkt (als Zutat) oder indirekt (z. B. zur Reinigung von Oberflächen mit Lebensmitteln in Berührung kommt, muss Trinkwasser lt. Trinkwasserverordnung1 sein. 

Bezug des Trinkwassers: 

  • Wasser von einem öffentlichen Wasserversorger gilt automatisch als Trinkwasser und muss nicht von der Lebensmittelunternehmerin/vom Lebensmittelunternehmer untersucht werden.
  • Wasser, das nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt (z. B. Hausbrunnen), ist auf Veranlassung der Lebensmittelunternehmerin/des Lebensmittelunternehmers laut Trinkwasserverordnung untersuchen zu lassen.

Maßnahmen innerhalb des Betriebes: 

Innerhalb des Betriebes muss die Trinkwassereigenschaft aufrecht erhalten bleiben. 

  • Ein relevantes Hygienerisiko für Trinkwasser innerhalb eines Lebensmittelbetriebes kann entstehen, wenn es längere Zeit bei
    Raumtemperatur innerhalb des Leitungssystems stehen bleibt; dadurch können sich Mikroorganismen vermehren.
    Abhilfemaßnahme: vor Arbeitsbeginn den Wasserhahn aufdrehen, um das stehende Wasser auszuspülen.

    Ein weiteres Hygienerisiko besteht in der mangelnden Reinigung von diversen Wasserauslässen (z. B. automatisierte Wasserzuführungen in Maschinen) und bei Maschinen zur Herstellung von Brucheis.

    siehe Reinigungs- und Desinfektionsplan – Muster
    (Beilage 6 REINIGUNGS- UND DESINFEKTIONSPLAN).
    Brauchwasser, das keine Trinkwassereigenschaften aufweisen muss, kann im Lebendviehbereich (Wartestall, Viehtransportfahrzeuge, …), für Kühl- und Löschzwecke verwendet werden. Brauchwasserleitungen müssen getrennt von Trinkwasserleitungen und als solche gekennzeichnet sein. Wenn Tiere getränkt werden, muss das Wasser zumindest sauber sein.

 


1 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV),
BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.

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