2.3 Lagerung und Beseitigung von Lebensmittelabfällen:
Bei der Abfalllagerung ist zwischen dem Aufbewahren des Abfalls für die Entsorgung (geschlossene Behältnisse außerhalb der Produktionsräumlichkeiten) und der produktionsbedingten, kurzfristigen Sammlung im Be- und Verarbeitungsraum zu unterscheiden.
Die Aufbewahrung solcher Abfälle bis zur Entsorgung hat in geschlossenen Behältnissen außerhalb der Be- und Verarbeitungsräume so zu erfolgen, dass es zu keiner negativen Beeinflussung von Lebensmitteln kommt.
Auf die entsprechende Sauberkeit der Behältnisse und des Aufstellungsortes ist zu achten. Die Entsorgung der Abfälle hat, der Abfallart entsprechend, regelmäßig zu erfolgen.
Falls erforderlich müssen die Abfallbehälter gekühlt aufbewahrt werden.
Behältnisse zur Sammlung von Abfällen innerhalb der Produktionsräume sind der Abfallart entsprechend regelmäßig, mindestens jedoch bei Betriebsschluss, zu entleeren.
Sie müssen so konstruiert sein, dass eine Kontamination von Lebensmitteln ausgeschlossen werden kann (z.B. erforderlichenfalls Betätigung des Öffnungsmechanismus des Deckels per Fuß).
Bestimmungen für das Sammeln von Abfällen
Tierische Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr vorgesehen sind:
Material der Kategorie 1:
Spezifiziertes Risikomaterial (SRM), kann in Einzelhandelsbetrieben in Form von Wirbelsäulenknochen von mehr als zwei Jahre alten Rindern, Rinderköpfen von mehr als einem Jahr alten Rindern oder als Rückenmark von mehr als einem Jahr alten Schafen oder Ziegen anfallen.
Betriebe, in denen solches SRM anfällt, melden sich bei der Veterinärbehörde und werden dafür speziell zugelassen.
Material der Kategorie 3:
Darunter fallen ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, z.B.: Abfälle, die bei der Herstellung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen anfallen oder abgelaufene Lebensmittel tierischen Ursprungs.
Behälter für tierische Abfälle:
Fallen Abfälle einer oder beider Kategorien in einem Lebensmittelunternehmen an, so müssen sie in getrennten, nach Kategorie 1 (z.B. SRM-Behälter) oder 3 gekennzeichneten, Behältern gesammelt werden. Diese Behälter sind verschließbar, dicht sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren. Es ist möglich, Abfälle der Kategorie 1 und 3 in einem gemeinsamen Behälter zu sammeln, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der gesamte Behälterinhalt dadurch zu Kategorie 1 wird und entsprechend entsorgt werden muss.
Die Behälter sind geschlossen so zu lagern, dass sie Lebensmittel nicht hygienisch nachteilig beeinflussen. Der Zutritt zu den Behältern für unbefugte oder betriebsfremde Personen wird durch geeignete Maßnahmen verhindert.
Schriftliche Vereinbarung:
Betriebe, in denen Materialien der Kategorie 1 oder 3 anfallen, schließen mit einem Betrieb, der für das Sammeln solcher Abfälle zugelassen ist, eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung über die Ablieferung ab (Mindestgültigkeit 3 Monate).
Andere Lebensmittel-Abfälle
Alle anderen in einem Einzelhandelsunternehmen anfallenden Abfälle sind getrennt von den Abfällen tierischen Ursprungs in einem Abfallbehälter zu sammeln und zu lagern. Auch diese Behälter sind verschließbar, dicht sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren.