3.1 Beschreibung
Unter Met (Honigwein) im Sinne dieses Teilkapitels versteht man ein Getränk, das aus einer Honiglösung (Gemisch aus Honig im Sinne der Honigverordnung1 und Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung2, mindestens 1 Teil Honig auf 2 Teile Wasser) durch Gärung hergestellt wird.
Er weist die vom verwendeten Honig herrührenden typischen Geruchs- und Geschmackseigenschaften auf. Lediglich zur Geschmacksabrundung können dem Ansatz auch Gewürze, Kräuter, Früchte und Fruchtsäfte in geringen Mengen zugesetzt werden. Mit Honig versetzter Wein (im Sinne des Weingesetzes3 fällt nicht unter diesen Abschnitt.
1 Verordnung über Honig (Honigverordnung), BGBl. II Nr. 40/2004 idgF.
2 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.
3 Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), BGBl. I Nr. 111/2009 idgF.
Der Alkoholgehalt des Mets beträgt mindestens 11,0 % vol und darf nur im Wege einer Gärung herbeigeführt werden.
Zur Unterstützung der Gärung und Klärung können die für önologische Verfahren und Behandlungen (im Sinne des Weingesetzes3) gestatteten und bei der Meterzeugung üblichen technologischen Hilfsstoffe (z.B. Reinzuchthefen, Hefenährsalze, Klärmittel) verwendet werden. Die Verwendung önologischer Behandlungsmittel mit allergenem Potential nach Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung4 verpflichtet zu einem Allergen-Hinweis auf dem Etikett.
3 Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), BGBl. I Nr. 111/2009 idgF.
4 Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) 608/2004 der Kommission.
Gemäß der EU-Zusatzstoffverordnung5 können Met die Konservierungsmittel Sorbinsäure und Schwefeldioxid zugesetzt werden. Die höchstzulässigen Mengen betragen jeweils 200 mg/l.
5 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.
Met (Honigwein) kann auch durch Wärmebehandlung bei der Abfüllung haltbar gemacht werden.
Der Zusatz von Säuerungsmitteln wie Citronensäure ist üblich und richtet sich nach den Bestimmungen der EU-Zusatzstoffverordnung5.
5 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.
Aromen im Sinne der EU-Aromenverordnung6 werden nicht zugesetzt. Eine Geschmacksabrundung nach der Gärung mit Honig ist zulässig.
6 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.
Mischungen von Met (Honigwein) mit verschiedenen geschmacksintensiven Lebensmitteln, bei denen die charakteristischen Geruchs- und Geschmackseigenschaften des reinen Mets (Honigweins) nicht mehr im Vordergrund stehen bzw. überdeckt werden sind nicht Gegenstand dieses Kapitels. Sie dürfen nicht als Met (Honigwein) schlechthin bezeichnet werden.