5. Chargenbeurteilung
Wurde ein Lebensmittel als „nicht sicher“ beurteilt, dann ist gemäß EU-VO 178/2002 Art. 14, Abs. 6 leg.cit. davon auszugehen, dass die gesamte Charge betroffen ist. Es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge nicht sicher ist.
Unter eingehender Prüfung versteht man auch, dass weitergehende Überlegungen darüber angestellt werden, warum die Beurteilung der Probe keinen Rückschluss auf den Rest der Charge ermöglicht. Daraus gezogene Schlüsse können gegebenenfalls auch im Gutachten festgehalten werden.
Solche Überlegungen können sich z.B. darauf beziehen, ob die Probenmenge ausreichend bzw. repräsentativ für die Charge war.
Entscheidungen über allenfalls erforderliche Maßnahmen gemäß EU-VO 178/2002 Art. 19 bzw. § 39 LMSVG zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit sowie die Chargenbeurteilung sind getrennte Prozesse.
Sind Probenahmeverfahren (z.B. Probenmengen) gemeinschaftsrechtlich festgelegt, ist davon auszugehen, dass diese zulässige Aussagen über die Beschaffenheit der Charge im Hinblick auf geregelte Parameter erlauben.
Fehlen gemeinschaftsrechtliche Regelungen des Probenahmeverfahrens (z.B. Probenmengen), erlauben die im österreichischen Lebensmittelrecht oder im ÖLMB festgelegten Probenahmeverfahren einen Rückschluss auf die Charge im Hinblick auf geregelte Parameter.
Entspricht in den sonstigen Fällen das Probenahmeverfahren dem Stand der Wissenschaft und der Technik, so erlaubt dieses ebenfalls einen Rückschluss auf die Charge im Hinblick auf die entsprechenden Parameter.