Anhang 7 MINDESTHÄUFIGKEIT DER PROBENAHME VON NATÜRLICHEM MINERAL- UND QUELLWASSER UND ANALYSENUMFANG (zu Abschnitt 1, Abs. 1.2.3., lit. f)

Untersuchung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungs-sicherheit GmbH (AGES), die Untersuchungsstellen der Länder gemäß § 72 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) oder gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigten Personen.

Vollkontrollen
alle 10 Jahre
laufende Kontrollen
pro Jahr
Erweiterte Kontrollen
pro Jahr
1 4 1

Anzahl der Proben[24]

  1. Laufende Kontrollen umfassen zumindest Sinnenbefund, Prüfungen auf pH-Wert, Leitfähigkeit, sowie mikrobiologische Untersuchungen im Umfang des Abs. 5, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung vorgenommen werden. Die Ziehung der dafür erforderlichen Proben kann durch den Betrieb erfolgen, der dazu ein Probennahmeprotokoll erstellt, das mindestens Angaben über: das Abfülldatum, Abnahmezeit, Probenzieherin/Probenzieher und die Unterschrift der Probenzieherin/des Probenziehers enthält.
  2. Erweiterte Kontrollen beinhalten physikalisch-chemische, chemische und mi-krobiologische Untersuchungen zur Kontrolle der wesentlichen Bestandteile des Wassers und jener Parameter, die einen Rückschluss auf unzulässige Veränderungen bzw. Beeinflussungen des Wassers zulassen, dies bezieht sich auch auf anthropogene Ursachen bzw. toxisch wirkende Substanzen.
  3. Vollkontrollen beinhalten Überprüfungen der Wässer in vollem Umfang des Anhang 1 des gegenständlichen Kapitels und der mikrobiologischen Parameter der Quelle. Sie erfolgt zumindest alle 10 Jahre.

Darüber hinausgehende, erforderliche, regelmäßige Kontrollen werden durch Eigenkontrollen abgedeckt, die im Sinne der HACCP-Regeln gemäß der EU-Lebensmittelhygieneverordnung[25] nachvollziehbar dokumentiert sind.

[24] 1 Probe besteht aus mindestens 10 Einheiten (Bezugsmenge 1 Liter) bei abgefüllten Wässern, sowie 2 Einheiten (Bezugsmenge 1 Liter) für chemische Untersuchungen.

[25] Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

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