5. Aufbereitung in physikalischer und chemischer Hinsicht

Unter Trinkwasseraufbereitung im Sinne dieses Kapitels versteht man eine Veränderung der physikalischen Eigenschaften und der chemischen Zusammensetzung von Wasser, um entweder dessen Eignung als Trinkwasser zu erreichen oder um dessen technische Eignung im Rahmen der Wasserversorgung zu verbessern. Die Vorgaben der Absätze 3.11 bis 3.14 sind zu beachten.

In besonderen Fällen, die jeweils zu prüfen sind, kann zur Einhaltung von physikalischen und chemischen Anforderungen auch das Mischen von Wässern (mittels geeigneter Vorrichtungen wie z.B. Behälter oder statische Mischer) vorgenommen werden, wobei dies in der Regel als zeitlich befristete Maßnahme zu sehen ist. Vor einer beabsichtigten Mischung ist die Mischbarkeit der Wässer zu prüfen (z.B. nach der ÖVGW Richtlinie W 73). Die Einhaltung und die Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen sowie die Wasserbeschaffenheit sind regelmäßig zu kontrollieren.

Für die Trinkwasseraufbereitung sind die angegebenen Verfahren einzeln oder in Kombination zulässig. Die Wirksamkeit der angewandten Verfahren ist durch die angeführten Überprüfungen bzw. Untersuchungen, die jeweils vor und nach dem Auf-bereitungsverfahren durchzuführen sind, festzustellen. Insbesondere ist auf Rück-stände von Zusatzstoffen sowie auf allfällig zu erwartende Neben- und Abbauprodukte zu untersuchen.

Anmerkung:

Ist als Kontrolle des Verfahrens eine bakteriologische Untersuchung verlangt, so sind darunter folgende bakteriologische Parameter und Indikatorparameter zu verstehen:

koloniebildende Einheiten (KBE bei 22°C und 37°C)
coliforme Bakterien
Escherichia coli
Enterokokken
und bei bestimmten Verfahren auch Pseudomonas aeruginosa

Bei Verfahren, die eine Verschiebung des Kalk-Kohlensäure-Gleichgewichtes bewirken können, sind die Auswirkungen zu prüfen und notwendige Korrekturmaßnahmen durchzuführen.

Nach bestimmten Filteranlagen als letzte Stufe der Aufbereitung ist zu prüfen, ob eine Desinfektion des aufbereiteten Wassers, erforderlich ist.

Die Zulässigkeit von hier nicht angeführten Aufbereitungsverfahren kann durch die Codexkommission nach Vorliegen entsprechender Sachverständigengutachten festgestellt werden.

Entfernung von suspendierten Stoffen

Verfahren:

  1. Sedimentation
  2. Flotation
  3. Flockung
  4. Filtration

Überprüfung:

a) bis c) Messung der Trübung, bakteriologische Untersuchung
d) Messung der Trübung, bakteriologische Untersuchung einschließlich Pseudomonas aeruginosa

Verfahren:

  1. Oxidation mit Luftsauerstoff, Ozon oder Kaliumpermanganat, Entfernung der Reaktionsprodukte durch Sedimentation oder Filtration
  2. biologische Enteisenung und Entmanganung

Überprüfung:

a) und b) Messung der Trübung, Messung des Eisen- bzw. des Mangangehaltes, bakteriologische Untersuchung einschließlich Pseudomonas aeruginosa

Verfahren:

  1. Zugabe von Salzsäure, Schwefelsäure, Kohlenstoffdioxid
  2. Zugabe von Calciumhydroxid, Calciumoxid, Natriumhydroxid, Natriumhydrogencarbonat, Natriumcarbonat

Überprüfung:

Kontrolle des pH-Wertes, Bestimmung der Calcitsättigung

Verfahren:

Biologische Oxidation

Überprüfung:

Messung von Ammonium, Nitrit und Nitrat, bakteriologische Untersuchung einschließlich Pseudomonas aeruginosa

Verfahren:

Belüftung

Überprüfung:

Geruchsprobe, Bestimmung des pH-Wertes, bakteriologische Untersuchung

Verfahren:

  1. biologische Denitrifikationsverfahren
  2. Ionenaustausch
  3. Membrantechnologie (z.B. Umkehrosmose)
  4. Elektrodialyse

Überprüfung:

a) bis d) Bestimmung der Bilanz des anorganischen Stickstoffes, bakteriologische Untersuchung einschließlich Pseudomonas aeruginosa zusätzlich Messung der Oxidierbarkeit bzw. des TOC

Verfahren:

  1. Langsamentkarbonisierung: Dosierung von Natriumhydroxid oder Calcium-hydroxid mit anschließender Sedimentation und Filtration oder Abscheidung im Wirbelbett und Filtration
  2. Schnellentkarbonisierung: Austreibung des Kohlenstoffdioxids durch Ausblasen mit Luft oder unter Vakuum
  3. Ionenaustausch

Überprüfung:

a) und c) Bestimmung der Gesamthärte und der Karbonathärte, der Calcitsättigung und des pH-Wertes, bakteriologische Untersuchung einschließlich Pseudomonas aeruginosa

b) Bestimmung der Gesamthärte und der Karbonathärte, der Calcitsättigung sowie des pH-Wertes, bakteriologische Untersuchung

Auf den Indikatorparameterwert für Natrium und auf die Anforderungen an Wasser, das durch chemisch-technische Verfahren enthärtet oder entsalzt wurde, wird hingewiesen (Anhang 3 dieses Codexkapitels).

Verfahren:

  1. Flockung mit Sedimentation oder Filtration
  2. Adsorption an Aktivkohle
  3. Flockungsfiltration mit Adsorption an Aktivkohle oder Aluminiumoxid oder Kieselgur
  4. Oxidation durch Ozon oder Wasserstoffperoxid oder Natriumperoxodisulfat
  5. Verstärkte Oxidation (Oxidation mit Ozon und Wasserstoffperoxid oder Ozon unter UV-Bestrahlung)
  6. biologisch arbeitende Anlage, vor allem auch nach Oxidationsverfahren
  7. Membrantechnologie (z.B. Umkehrosmose)

Überprüfung:

a) bis c) und f) und g) Messung der Abnahme des spektralen Absorptionskoeffi-zienten bei 254 nm bzw. bei einer für den zu entfernenden Stoff charakteristischen Wellenlänge, Messung der Oxidierbarkeit bzw. des TOC, stoff- und verfahrensspezifische Analysen, bakteriologische Untersuchung einschließlich Pseudomonas aeruginosa

d) und e) Messung der Abnahme des spektralen Absorptionskoeffizienten bei 254 nm bzw. bei einer für den zu entfernenden Stoff charakteristischen Wellenlänge, Oxidierbarkeit bzw. TOC, stoff- und verfahrensspezifische Analysen, bakteriologische Untersuchung

Vor Einsatz des Verfahrens ist in jedem Einzelfall festzustellen, welche Reaktions- und Nebenprodukte bei diesem Verfahren entstehen.

Verfahren:

  1. Belüftung
  2. Adsorption an Aktivkohle
  3. Verstärkte Oxidation (Oxidation mit Ozon und Wasserstoffperoxid oder Ozon unter UV-Bestrahlung)

Überprüfung:

a) und c) stoff- und verfahrensspezifische Analysen, bakteriologische Untersuchung

b) stoff- und verfahrensspezifische Analysen, bakteriologische Untersuchung ein-schließlich Pseudomonas aeruginosa

Für Trinkwasser Aufbereitungs- und Nachbehandlungsgeräte gilt der Anhang 6 dieses Kapitels.

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