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Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV; BGBl. Nr. 72/1993 idgF) sowie des Absatzes 2.7 sind die in den Absätzen 1.4 – 1.23 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Bezeichnungen zu verwenden.
Die alleinige Verwendung der Begriffe "Stärkeverzuckerungsprodukte" und "Zuckerarten" ist nicht handelsüblich (kein Klassenname im Sinne der LMKV).
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Die Bezeichnung gem. Absatz 1.5 kann ebenfalls für die Bezeichnung des im Absatz 1.4 genannten Erzeugnisses verwendet werden.
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Sofern dies nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet ist, können die in den Absätzen 1.4 – 1.7, 1.13 – 1.16, 1.18, 1.19 und 1.21 angeführten Bezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden.
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Bei verpackten Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 20 g ist deren Angabe nicht erforderlich.
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Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.
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Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist der Zusatz "kristallisiert" anzugeben.
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Enthalten die in den Absätzen 1.15 und 1.16 genannten Erzeugnisse mehr als 5% Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie im Hinblick auf ihre Bezeichnung und als Zutaten als "Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "Fruktose-Glukose-Sirup" bzw. als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu kennzeichnen, je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den größeren Anteil ausmacht.