2. Bezeichnung

Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV; BGBl. Nr. 72/1993 idgF) sowie des Absatzes 2.7 sind die in den Absätzen 1.4 – 1.23 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Bezeichnungen zu verwenden.

Die alleinige Verwendung der Begriffe "Stärkeverzuckerungsprodukte" und "Zuckerarten" ist nicht handelsüblich (kein Klassenname im Sinne der LMKV).

Die Bezeichnung gem. Absatz 1.5 kann ebenfalls für die Bezeichnung des im Absatz 1.4 genannten Erzeugnisses verwendet werden.

Sofern dies nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet ist, können die in den Absätzen 1.4 – 1.7, 1.13 – 1.16, 1.18, 1.19 und 1.21 angeführten Bezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden.

Bei verpackten Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 20 g ist deren Angabe nicht erforderlich.

Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.

Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist der Zusatz "kristallisiert" anzugeben.

Enthalten die in den Absätzen 1.15 und 1.16 genannten Erzeugnisse mehr als 5% Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie im Hinblick auf ihre Bezeichnung und als Zutaten als "Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "Fruktose-Glukose-Sirup" bzw. als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu kennzeichnen, je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den größeren Anteil ausmacht.

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