2.1 Belehrung und Dokumentation

Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen am Beginn ihrer Tätigkeit und während ihrer Tätigkeit einmal jährlich mit beiliegendem Formular münd-lich und schriftlich belehrt werden. Das unterfertigte Formular wird von den Arbeitgeberinnen / Arbeitgeber aufbewahrt, eine Kopie den Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer ausgehändigt.
Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Hygieneschulung des Personals, die in den für Lebensmittelteilbereiche geltenden Hygieneverordnungen gefor-dert wird.
Der Tätigkeit darf kein Hindernis im Sinne der Leitlinie entgegenstehen.

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