3.2.2 Bezeichnung
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Hart-, Schnitt- und Weichkäse werden mit den Bezeichnungen "Hartkäse", "halbharte Schnittkäse", "Schnittkäse", "halbweiche Schnittkäse" und "Weichkäse" bezeichnet, sofern die Käse die unter Abs. 3.1.4 festgelegten Wff-Werte aufweisen.
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Für die Käsegruppen "halbharte Schnittkäse" und "halbweiche Schnittkäse" ist auch die Bezeichnung "Schnittkäse" (allein) zulässig.
Die entsprechende F.i.T.- oder Fettstufenbezeichnung wird der Bezeichnung beigefügt, z.B.: Hartkäse 45 % F.i.T., Halbharter Schnittkäse 25 % F.i.T., Weichkäse 55 % F.i.T. Dies gilt nicht für Mischungen von Käsegruppen, wenn die einzelnen Zutaten nicht erkennbar sind.
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Weiters besteht die Möglichkeit diese Käse mit dem unter Abs. 3.2.1.1 bis 3.2.1.3 angeführten Sorten – oder beschreibenden Bezeichnungen zu bezeichnen. Die ent-sprechende F.i.T. – oder Fettstufenbezeichnung wird beigefügt, z. B. Mondseer 45 % F.i.T., Halbharter Schnittkäse mit Bruchlochung und Propionsäuregärung 25 % F.i.T.
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Sauermilchkäse, Molkeneiweißkäse und Schotten werden als solche oder mit den unter Abs. 3.2.1.4 und 3.2.1.5 angeführten Sortenbezeichnungen bezeichnet. Die entsprechenden F.i.T. - oder Fettstufenbezeichnungen sind beigefügt, z. B. Tiroler Graukäse mager.
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Wenn der Käse aus nicht im Fettgehalt eingestellter Käsereimilch (Milch mit natürlichem Fettgehalt) hergestellt wird, kann die Kennzeichnung mit der Angabe "mindestens … % F.i.T." erfolgen, d.h. eine Überschreitung der Fettstufe "Vollfett" wird toleriert.
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Für nach Abs. 3.1.3.2 und 3.1.3.3 geräucherten Käse wird die Bezeichnung "Rauchkäse" unter Angabe der Sach- oder Sortenbezeichnung im Sichtfeld oder die Beifügung "geräuchert" in Zusammenhang mit der Sach- oder Sortenbezeichnung verwendet (z. B. Rauchkäse Schnittkäse oder Schnittkäse geräuchert).
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Bei Verwendung von Kunststoffdispersionen zur Plastifizierung erfolgt die Angabe auf der Verpackung "Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr geeignet".
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Bei Verwendung von Natamycin erfolgt die Angabe "Oberfläche mit Natamycin behandelt".
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Käse, der während der Reifung eine natürliche Rinde entwickelt, kann mit dem zusätzlichen Hinweis "in Naturrinde gereift" oder "mit natürlicher Rinde" ausgelobt werden. Übergangsfrist:
Für die Verwendung des Begriffs "naturgereift" wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2014 gewährt.