5. Verabreichung

Beim Umgang mit Speisen sollen Entnahmehilfen wie Schöpfkellen, Gabeln etc. verwendet werden. In keinem Fall dürfen Speisen mit bloßen Händen berührt werden.

Werden Einweghandschuhe verwendet, sind diese zumindest bei jedem Tätigkeitswechsel (z. B. von Be- oder Entladetätigkeit zu Speisenausgabe) zu tauschen. Künstliche und/oder lackierte Fingernägel sind unzulässig. Fingernägel sind kurz geschnitten und sauber zu halten.

Es ist auf die produktspezifischen Temperaturanforderungen der Speisen zu achten.

Kühlpflichtige Speisen sind bei Temperaturen ≤ 9 °C anzubieten; bei bestimmten Speisen ist jedoch eine niedrigere Temperatur gemäß Punkt „2. Allgemeine Grundsätze“ erforderlich (z. B. Beef Tartare, Sushi, Fisch- und Fleischcarpaccio).

Bei warmen Speisen sollen Temperaturen von mindestens 65 °C gehalten werden.

Um zu lange Standzeiten zu vermeiden, sind bei lang andauernden Zeiten der Verabreichung mehrere Anlieferungen bzw. Nachbestückungen nach Möglichkeit vorzusehen.

Wenn die Ausgabe durch die Auftraggeberin und den Auftraggeber bzw. dessen Personal erfolgt, hat diese/dieser für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen bei der Verabreichung zu sorgen.

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