3.3 Vitaminisierte ("angereicherte") Frucht- und Gemüsesäfte und -nektare, Sirupe
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Zum Ablauf des – nach den Regeln der GHP vom Erzeuger bestimmten – Mindest-Haltbarkeitsdatums weicht der Gehalt an Vitamin C – ohne Berücksichtigung der Analysentoleranzen – um nicht mehr als 25% des deklarierten Wertes nach unten und 50 % des deklarierten Wertes nach oben ab.
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Es liegt in der Sorgfaltspflicht des Herstellers, bei der Erzeugung von vitaminisierten (angereicherten) Frucht- und Gemüsesäften und -nektaren sowie Sirupen eine Überdosierung in einem solchen Ausmaß anzuwenden, dass – unter Berücksichtigung der von ihm angewandten Abfülltechnik, der gewählten Verpackungsart und der handelsüblichen Lagerbedingungen – den Anforderungen des Absatzes 3.3.1 entsprochen wird. Eine Überdosierung sollte jedoch nur so bemessen sein, dass die dreifache Menge des deklarierten Wertes zu keinem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware überschritten wird.
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Für die Analyse des Vitamin C-Gehaltes sind validierte Norm-Methoden anzuwenden (z.B. IFU-Methode 17a oder gleichwertig).