4.2 Kennzeichnung

Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion

Im Sinne dieser Regelung über gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Aufmachung oder der Werbung dem Käufer der Eindruck vermittelt wird, dass das Erzeugnis (Gericht) oder Komponenten des Erzeugnisses oder einzelne verwendetet Zutaten der Erzeugnisse nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 834/2007 gewonnen wurden.

Insbesondere dürfen die Bezeichnungen biologisch/ökologisch/organisch, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie "Bio-" und "Öko-", allein oder kombiniert bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen, der Aufmachung und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse, Komponenten oder Zutaten die mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.

Die Bezeichnungen nach Abs. 4.2.1 dürfen nirgendwo bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, außer wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebensmittel verwendet werden oder eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben.

Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Bezeichnungen, sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das Erzeugnisse oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.

Einem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in der Unternehmensbezeichnung sollte jedenfalls nichts entgegen stehen, wenn alle Arbeitsgänge bei der Herstellung von Erzeugnissen von der Unternehmerin/dem Unternehmer entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfolgen und angebotene nicht weiter aufbereitete Lebensmittel aus biologischer Produktion stammen. Die Erzeugnisse erfüllen Artikel 23 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Ausgenommen von dem Erfordernis ausschließlich Bio-Erzeugnisse zu verwenden ist die Verwendung von Erzeugnissen der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere sowie von Rohprodukten aus lokaler (regionaler) Wildsammlung. Ebenso wird bei Getränken zumindest in jeder der üblicherweise angebotenen Getränkegruppen ein Erzeugnis als Bioprodukt angeboten. Insgesamt ist die Anzahl der angebotenen biologischen Getränke größer als die der konventionellen. Eine Verwendung eines Hinweises auf die biologische Landwirtschaft in der Unternehmensbezeichnung unterliegt unbeschadet dieses Absatzes jedenfalls den einschlägigen gesetzlichen Rechtsvorschriften.

Die Bezeichnungen nach Abs. 4.2.1 dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, die nach den gemeinschaftlichen Vorschriften eine Kennzeichnung oder einen Hinweis tragen müssen, die bzw. der besagt, dass sie GVO enthalten, aus GVO bestehen oder aus GVO hergestellt worden sind.

Bei in Arbeitsgängen der gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen hergestellten Erzeugnissen dürfen die Bezeichnungen nach Abs. 4.2.1 in folgenden Fällen verwendet werden:

a) in der Bezeichnung des Gerichtes oder von Komponenten eines Gerichtes, vorausgesetzt
i) die verarbeiteten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;
ii) mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind ökologisch/biologisch.

Im Falle eines Buffets dürfen Gerichte und Menüs als Bio ausgelobt werden, wenn sie der Gast selbst aus einzelnen, eindeutig als Bio gekennzeichneten Komponenten bzw. Gerichten zusammenstellen kann.

Beispiele:
Gericht: Bio-Schweinebraten mit Bio-Knödel und Bio-Kraut
Komponente: Schweinebraten mit Bio-Knödel und Bio-Kartoffeln

Menü: Bio-Menü (Alle Gerichte und Komponenten)
Buffet: Bio-Buffet (Alle Gerichte und Komponenten)

b) als Hinweis auf eine oder mehrere Zutaten, die bei Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen verwendet werden, vorausgesetzt:
i) die Zutaten erfüllen die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;
ii) bei den einzelnen Gerichten oder Komponenten wird angegeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Abweichend davon kann der Hinweis allgemein auf Speisekarten, Menüplänen u. ä. dann erfolgen, wenn dieser Hinweis nicht geeignet ist, den Verbraucher in die Irre zu führen.

Beispiele:
Auslobung direkt beim Gericht oder auf einem Beiblatt der Speisekarte: Spargel-cremesuppe mit Bio-Spargel, Wiener Schnitzel mit Bio-Kalbfleisch, Rindsbraten vom Bio-Rind

Gesonderte Auslobung von einer oder mehreren Zutaten: "Wir verwenden aus-schließlich Kartoffel aus ökologischem Landbau", "Wir verwenden ausschließlich Frischeier [und/oder: Rindfleisch] aus biologischer Erzeugung". Die dauernde Auslobung erfolgt nur wenn diese Zutat wirklich andauernd aus biologischer Produktion verwendet wird.

c) Als Hinweis auf eine durchschnittliche jährliche prozentuelle anteilige Verwendung von Bioerzeugnissen
i) zusätzlich zu den unter a) und b) angeführten Varianten oder
ii) als Angabe in Gemeinschaftlichen Verpflegungsreinrichtungen in Unter-nehmen, die nicht primär dem Zwecke der Verpflegung dienen (z. B. Krankenhäuser, Pensionistenheime, Kindergärten, …). In diesem Fall ist es nur erlaubt, mit eindeutigem Bezug auf den Prozentsatz beispielhaft Zutaten zu nennen, die häufig in biologischer Qualität verarbeitet werden.
iii) Für den Konsumenten muss jedenfalls erkennbar sein, dass es sich bei dem genannten Prozentsatz um den Anteil der durchschnittlichen, jährlichen Kosten für Biozukäufe am Gesamteinkaufsvolumen für Lebensmittel und Getränke handelt.

Die Hinweise sowie die Prozentangaben dürfen keinesfalls den Verbraucher über den tatsächlich verwendeten Bioanteil in die Irre führen.

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