4.3 Behandlung

Es gelten die im Abs. 1.3 angeführten Verfahren zur Behandlung von Trinkwasser, natürlichem Mineralwasser und Quellwasser.

Wasser im Sinne dieses Abschnittes darf nur in den zur Abgabe an die Letztverbraucherin/den Letztverbraucher bestimmten Behältnissen transportiert werden. Die dafür verwendeten Behältnisse sind mit einem Verschluss versehen, der geeignet ist, Veränderungen der Eigenschaften oder Verunreinigungen des Wassers zu verhindern.

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