1.4.1 Bezeichnung für natürliche Mineralwässer

Die handelsübliche Bezeichnung für natürliche Mineralwässer ist: „natürliches Mineralwasser“. Die ergänzende Information „ohne Kohlensäure“ ist möglich, sofern diese abgesetzt von der handelsüblichen Bezeichnung „natürliches Mineralwasser“ angeführt wird. Ergänzende Angaben wie "Bio", "Öko", "biologisch", "ökologisch", "organisch", "organic" oder sinngemäße Hinweise in Verbindung mit "natürlichem Mineralwasser" werden nicht verwendet.

Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.

Als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.

Als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das quelleigene Kohlendioxid.

Natürliches Mineralwasser kann zusätzlich als „Säuerling“ bezeichnet werden, wenn es einen natürlichen Gehalt an Kohlendioxid von mehr als 250 mg/l aufweist und, abgesehen von einem weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine anderen Veränderungen erfahren hat, ausgenommen nach Abs. 1.3.1 lit. a) bis lit. e).

Anstelle von „Säuerling“ kann die Bezeichnung „Sprudel“ für Säuerlinge verwendet werden, die unter natürlichem Gas- oder hydrostatischem Druck hervortreten. Der Zusatz von Kohlendioxid zu einem Sprudel ist statthaft.

Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:

  1. der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle
  2. die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug)
  3. die Angabe über eine Behandlung gemäß Abs. 1.3.1 lit. b) und 1.3.1 lit. c).
  4. die Angabe der Behandlung gemäß Abs. 1.3.1 lit. b) wie folgt: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit Ozon angereicherter Luft unterzogen worden“, in unmittelbarer Nähe der Angabe der analytischen Zusammensetzung (Analysenauszug).
  5. die Angabe: „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid. Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet“, wenn das Wasser mehr als 1,5 mg/l und bis zu 5 mg/l Fluorid enthält[6]. Der Hinweis ist deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung anzubringen.
  6. die Angabe des tatsächlichen Fluoridgehaltes auf den Etiketten, wenn der Fluoridgehalt des Wassers 1,5 mg/l überschreitet.
  7. Die Kennzeichnung von natürlichem Mineralwasser bzw. Quellwasser, das einer Behandlung zur Fluoridentfernung unterzogen wurde, umfasst in der Nähe der Analysenangaben den Wortlaut: „Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen“.
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