5. Gute Herstllungspraxis

  1. Hygienisches Arbeiten
    Die nachstehenden Hygienerichtlinien gelten für Personen, die unmittelbar mit Eiern umgehen:
    • Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten sein.
    • Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen sauber arbeiten.
    • Es ist saubere Arbeitskleidung zu verwenden.
      Die Arbeitskleidung muss am Beginn des Arbeitstages sauber und trocken sein (keine sichtbaren Verschmutzungen).
    • Die Hände sind zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren:
      • vor Arbeitsbeginn
      • nach jeder Pause
      • nach jedem WC-Besuch
      • bei Bedarf (siehe Arbeitskleidung)
    • Essen, Trinken und Rauchen ist in Arbeits- und Lagerräumen verboten.
    • Lebensmittel dürfen nicht angeniest oder angehustet werden.
    • Personen sind je nach ihrem Tätigkeitsbereich zu schulen und zu unterweisen, damit sie die hygienischen Anforderungen erfüllen können.
    • Es gilt die Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; (Anhang I) Insbesondere ist der Umgang mit Lebensmitteln und das Betreten von Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, für Personen verboten, wenn die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kontamination besteht, bei
      1. Krankheiten, die durch Lebensmittel übertragen werden können, oder wenn sie Träger einer solchen Krankheit sind, oder
      2. Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Hautverletzungen, oder
      3. Personen mit Durchfall.
    Betroffene Personen haben dem Lebensmittelunternehmer Krankheiten und Symptome und, wenn möglich, deren Ursachen unverzüglich zu melden.
    • Personen, die in der Sortierung tätig sind, müssen über die Beschäftigungsverbote belehrt werden. Diese Belehrung ist zu dokumentieren und ersetzt nicht die vorgeschriebenen Hygieneschulungen.
    • Hautverletzungen müssen durch einen wasserfesten, undurchlässigen Verband oder durch das Tragen von Einmalhandschuhen abgedeckt werden.
    • Betriebsfremde Personen dürfen die Produktionsräume nur mit Zustimmung des Verantwortlichen betreten.
  2. Umgang mit Eiern
    Eier dürfen weder vor oder nach der Sortierung gewaschen noch anderwärtig gereinigt (Drahtschwamm, Feuchttücher, …) werden. Eier müssen bis zum Verkauf an den Endverbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgerüchen gehalten, sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden. Eier sind bei konstanter Temperatur aufzubewahren (künstlich nicht unter 5 Grad Celsius gekühlt) und zu befördern.

    Eier aus Herden, die nach Beprobung nach der Geflügelhygieneverordnung 2007 positiv auf Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium getestet wurden (Vermarktungsverbot mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde) oder die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung nicht erfüllen, müssen entsprechend gekennzeichnet sein und dürfen nur zur Pasteurisierung an einen zugelassenen Betrieb abgegeben werden.

    Eier aus Herden, die von der Landes- bzw. Bundeszoonosenkommission in Zusammenhang mit lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gebracht werden, müssen entsprechend gekennzeichnet sein und dürfen ebenfalls nur zur Pasteurisierung an einen zugelassenen Betrieb abgegeben werden.
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