1. Allgemeines Kapitel

Das Codexkapitel B 36 „Gebrauchsgegenstände“ des österreichischen Lebensmittelbuches (ÖLMB) erläutert die gesetzlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen von Gebrauchs-gegenständen gemäß dem österreichischen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher-schutzgesetz (LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) und beinhaltet Ergänzungen, die zum Teil über diese hinausgehen. Es stellt den Stand des technischen Wissens dar. Bei seiner Erstellung wirken Fachleute aus Wissenschaft, Behörden, Wirtschaftskammer, Verbraucherverbänden und Untersuchungsanstalten im Rahmen der Codexkommission mit.

Allgemeine Beurteilungsgrundätze werden im Codexkapitel A 3 zusammengefasst und kön-nen auch direkt oder sinngemäß für Gebrauchsgegenstände angewendet werden.

Gebrauchsgegenstände sind gemäß LMSVG in folgende Kategorien unterteilt:

  • Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
  • Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umhüllung für die Verwendung von kosmetischen Mitteln zu dienen;
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
  • Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen Zweck der Kör-perhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
  • Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Dieses Codexkapitel behandelt im ersten Teil die allgemeinen Anforderungen für das Inver-kehrbringen von Gebrauchsgegenständen und in den weiteren Unterkapiteln die spezifischen Anforderungen zu den aufgezählten Kategorien.
Für Produkte, die keine Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 LMSVG sind, gelten die Anfor-derungen des § 16 LMSVG nicht. Sie fallen somit auch nicht unter dieses Codexkapitel. Wer-den andere Materialien oder Gegenstände verwendet, obwohl sie nicht für die beschriebe-nen Kategorien erzeugt und vertrieben werden, so erfolgt dies missbräuchlich (z. B. Garten-schlauch für Trinkwasserversorgung, Baugeräte und -behältnisse für den Lebensmittelkon-takt oder als Spielzeug).

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