3. Begriffsbestimmungen

  1. "Gentechnikfreie Produktion": Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Regeln dieser Richtlinie auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs.
  2. "Gentechnikfrei": aus gentechnikfreier Produktion stammend oder sich darauf beziehend.
  3. "Unternehmer": die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Regeln dieser Richtlinie in den ihrer Kontrolle unterliegenden Betrieben eingehalten werden.
  4. "pflanzliche Erzeugung": Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.
  5. "tierische Erzeugung": Erzeugung von an Land lebenden Haustieren oder domestizierten Tieren (einschließlich Insekten).
  6. "Aquakultur": Es gilt die Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006
  7. "Umstellung": Übergang von nicht gentechnikfreier auf gentechnikfreie Erzeugung innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in dem die Vorschriften für die gentechnikfreie Produktion angewendet worden sind.
  8. "Kennzeichnung": alle Begriffe, Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring, Verschluss oder auf den die Waren begleitenden Geschäftspapieren angebracht sind und dieses Erzeugnis begleiten oder sich auf dieses beziehen;.
  9. "Werbung": jede Darstellung gegenüber der Öffentlichkeit mit anderen Mitteln als einem Etikett, mit der beabsichtigt oder wahrscheinlich die Einstellung, die Überzeugung oder das Verhalten beeinflusst oder verändert wird, um direkt oder indirekt den Verkauf von gentechnikfreien Erzeugnissen zu fördern.
  10. "Aufmachung": insbesondere die Form oder das Aussehen der Lebensmittel oder ihre Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden.
  11. "Kontrollstelle": ein unabhängiger Dritter, der die Inspektion und die Zertifizierung im Bereich der gentechnikfreien Produktion gemäß dieser Richtlinie wahrnimmt.
  12. "Pflanzenschutzmittel": es gilt die Begriffsbestimmung gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997. Bei Pflanzenschutzmitteln werden nur die Wirkstoffe für die Beurteilung einer Nichtverwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellt herangezogen.
  13. "genetisch veränderter Organismus (GVO)": es gilt die Begriffsbestimmung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.
  14. "aus GVO hergestellt": vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber keine GVO enthaltend oder daraus bestehend.
  15. "durch GVO hergestellt": unter Verwendung eines GVO als letztem lebenden Organismus im Produktionsverfahren gewonnen, jedoch nicht aus GVO bestehend, GVO enthaltend oder aus GVO hergestellt.
  16. "Organisation": eine Gruppe von Unternehmern desselben oder verschiedener Zweige einer gentechnikfreien Produktion.
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