4.3.2 Besondere Vorschriften

Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Abs. 4.3.1.1 der muss Aufschluss geben über die Einrichtungen für die Annahme Verarbeitung und Lagerung von Erzeugnissen vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen

Nicht unterscheidbare Zutaten werden zum selben Zeitpunkt nicht in biologischer und konventioneller Qualität gelagert und eingesetzt, außer es erfolgt eine räumliche Trennung von Lagerung und Aufbereitung.

Sofern eine Auslobung gemäß Abs. 4.2.4 c) ii) erfolgt, ist die gleichzeitige Verwendung von nicht unterscheidbaren Zutaten aus biologischer und konventioneller Produktion erlaubt.

Bei ausnahmsweiser Verwendung von konventionellen Zutaten gemäß Abs. 4.2.4 a) und 4 2.4 b) (auch kurzfristig) muss die Speisekarte nachweislich geändert oder klar ersichtlich auf die konventionelle Herkunft der üblicherweise in biologischer Qualität verwendeten Zutat hingewiesen werden. In diesen Fällen ist jedenfalls eine Archivierung der Speisepläne erforderlich.

Speisekarten, die vor Eintritt der ausnahmsweisen Verwendung von konventionellen Zutaten aufgrund von Lieferschwierigkeiten erstellt und an Abteilungen, Kunden, Außenstellen usw. verteilt wurden und aus organisatorischen, zeitlichen oder technischen Gründen nicht mehr korrigiert werden können, sind ausgenommen. Bei regelmäßigen Lieferschwierigkeiten ist die Kennzeichnung und Bewerbung der betroffenen Zutaten bzw. Produkte als biologisch zu unterlassen. Auf jeden Fall hat die Lieferantin/der Lieferant die Lieferschwierigkeit am Lieferschein zu dokumentieren.

Wenn der prozentuelle Anteil der Biozutaten gemäß Abs. 4.2.4 c) ausgelobt wird, ist jedenfalls eine Verbuchung der Bio-Lebensmittel auf ein eigenes Bio-Konto oder ein hinsichtlich der erforderlichen Auswertung gleichwertiges Instrument (wie z. B. EDV-Programm mit Erfassung biologische/konventionell) notwendig. Die Einsicht in die Konten muss der Biokontrollstelle gewährt werden.

Falls in der Aufbereitungseinheit auch nicht unterscheidbare Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, die nicht unter Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und diese Regelung fallen,

  • muss diese Einheit über räumlich oder zeitlich getrennte Bereiche zur Lagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 vor und nach den Arbeitsgängen verfügen;
  • müssen die Arbeitsgänge kontinuierlich und in geschlossener Folge für die gesamte Partie/das gesamte Los durchgeführt werden und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter Artikel 1 fallende Erzeugnisse erfolgen;
  • sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Partien/Lose und zur Vermeidung der Vermischung oder Vertauschung mit Erzeugnissen, die nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und dieser Regelung gewonnen wurden, erforderlich sind;
  • dürfen Erzeugnisse gemäß diesen Regelungen nur nach der Reinigung der Produktionsanlagen bearbeitet werden; die Wirksamkeit der Reini-gungsmaßnahmen ist zu überprüfen und aufzuzeichnen.

Dies gilt nicht, sofern eine Auslobung gemäß Abs. 4.2.4 c) ii) erfolgt.

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