2.1 Allgemeines

Gemäß der Definition für kosmetische Mittel (Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009) ist ersichtlich, dass sich die kosmetische Zweckbestimmung auf die in der Definition genannten Anwendungsorte bezieht.

Daraus folgt, dass Produkte mit Angaben einer ausschließlichen oder überwiegenden Wirkung auf die nicht in der Definition aufgezählten Anwendungsorte wie Muskeln, Gelenke oder Venen sowie Produkte mit Auslobungen „zur Muskelentspannung, -erwärmung oder -kühlung, vor und nach dem Sport“ keine kosmetischen Mittel sind. Dies bestätigt auch das Borderline-Manual der europäischen Kommission4 in diversen Einträgen. Trotzdem ist eine große Anzahl davon seitens der verantwortlichen Person als kosmetisches Mittel in Verkehr.

Es gibt jedoch unterschiedliche Rechtsansichten über die Frage, inwiefern ein Unterschied zwischen Anwendungsort und überwiegenden Wirkort die Klassifizierung beeinflusst.

Daher soll der bisherige Abschnitt „Franzbranntwein“ des Codexkapitels B 33 mit weiteren Qualitätskriterien für Mittel zur äußerlichen Anwendung mit Wirkungen auf Muskeln, Gelenke und Venen ergänzt werden. Diese Produkte sollen, wie bereits bei dem Einreibemittel „Franzbranntwein“ gehandhabt, entsprechend als kosmetische Mittel betrachtet werden.

 

4 Borderline Manual https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/cosmetics_en

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