6.2.3.1 Verwendung vorbehaltener Begriffe

Soweit nicht besonders geregelt, wird die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Spirituose“ nicht durch einen den Kategorien in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 vorbehaltenen Begriff wie „-brand“, „Whisky“158, „Rum“, „Obstler“159 usw. ergänzt160, auch nicht durch Fantasiebezeichnungen, die einen solchen Begriff beinhalten und keinen Bezug zu einem (vergärbaren) Rohstoff aufweisen z. B. „Hüttenbrand“, „Hausherrnbrand“.

 


158siehe Urteil des EuGH in der Rechtssache C-136/96 („spiritueux au whisky“)

159ab 25.5.2021 ist auch „Obstler“ eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die anstelle von „Obstbrand“ verwendet werden darf.
160Verordnung (EU) 2019/787, Art. 10 Abs. 3 u. 7

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