2.3 Prüfung und Maßnahmen durch den Arbeitgeber

Werden den Arbeitgeberinnen / dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten Hinweise oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitshindernis im Sinne dieser Leitlinie begründen können,

  • so prüfen sie unverzüglich ob Lebensmittel mit Krankheitserregern di-rekt oder indirekt verunreinigt werden können und dadurch ein gesund-heitliches Risiko für Verbraucherinnen / Verbraucher entstehen kann. Bei ausschließlicher Bürotätigkeit oder bei einer Tätigkeit im Lager mit verpackten Lebensmitteln besteht kein Tätigkeitshindernis.
  • Besteht ein Risiko für die Verbraucherin / den Verbraucher, leiten Ar-beitgeberinnen / Arbeitgeber oder Vorgesetzte unverzüglich Maßnah-men zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger ein.

Das kann beispielsweise durch eine Änderung der Tätigkeit (Büro, Versand,…), durch besondere Schutzmaßnahmen (z. B. besondere Hygienemaßnahmen) oder durch eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeiten erfolgen.
Diese Maßnahmen sind im Fall von Erbrechen oder Durchfall sofort nach dem Bekanntwerden einzuleiten und jedenfalls bis mindestens 48 Stunden nach dem Ende der festgestellten Symptome durchzuführen, sofern eine Infektions-krankheit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Eine Händedesinfektion mit adäquatem Händedesinfektionsmittel ist vom be-troffenen Personal noch bis 3 Wochen nach Krankheitsende nach jedem Toilet-tengang durchzuführen.
Sanitäre Einrichtungen sind ebenfalls entsprechend gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Liegen bei einer Person Symptome im Sinne der Belehrung vor, ist auf der Grundlage medizinisch‐mikrobiologischer Untersuchungen zu beurteilen, ob eine infektiöse Ursache vorliegt.

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