2.4 Chemische Anforderungen
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Für die Beurteilung sind – soweit vorhanden – die aktuellen Kennzahlen des Code of Practice for Evaluation of Fruit and Vegetable Juices der AIJN zur Beurteilung von Frucht- und Gemüsesäften heranzuziehen. Abweichungen davon sind zu begründen.
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Bei unvergorenem Gemüsesaft wird der Wert von 3,0 g/l Alkohol nicht überschritten.