2.4 Chemische Anforderungen
Für die Beurteilung sind – soweit vorhanden – die aktuellen Kennzahlen des Code of Practice for Evaluation of Fruit and Vegetable Juices der AIJN zur Beurteilung von Frucht- und Gemüsesäften heranzuziehen. Abweichungen davon sind zu begründen.
Bei unvergorenem Gemüsesaft wird der Wert von 3,0 g/l Alkohol nicht überschritten.