4. Essigessenz
Essigessenz im Sinne dieses Abschnittes ist gereinigte, mit Wasser verdünnte Essigsäure, die in 100 g mehr als 15,2 g wasserfreie Essigsäure enthält (dies entspricht 15,5 g je 100 ml).
Essigessenzen können Farbstoffe9 zugesetzt werden.
9 Es sind die für "Essig" in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe genannten Bestimmungen anzuwenden.
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Erzeugnisse werden deutlich sicht- und lesbar auf dem Hauptetikett im Sichtfeld wie folgt bezeichnet: "Essigessenz".
Der Gehalt an Essigsäure ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezeichnung in Gramm je 100 g mit den Worten "...% Säure" anzugeben.
"Essigessenz" ist mit einer Gebrauchsanweisung (Verdünnungsangabe) zur Verwendung bei Speisezwecken zu versehen.
Behältnisse, die Essigessenz mit maximal 25 g Essigsäure enthalten, müssen mit dem Hinweis "Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen! Bei Augen- und Hautkontakt mit Wasser spülen!" versehen sein.
Dieser Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen.
Behältnisse, die Essigessenz mit mehr als 25 g Essigsäure enthalten, müssen mit dem Hinweis "Vorsicht! Ätzend! Essigsäure! Unverdünnt genossen lebensgefährlich!" versehen sein.
Dieser Hinweis ist mit roter Schrift auf weißem Grund deutlich sichtbar anzubringen.
Nur Essigessenz, die in 100 g höchstens 25 g wasserfreie Essigsäure enthält, darf an den Letztverbraucher abgegeben werden.
Essigessenz, die in 100 g mehr als 25 g wasserfreie Essigsäure enthält, ist ausschließlich den gewerblichen Verbrauchern vorbehalten.
Essigessenz darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren.
Für eine sichere Anwendung haben Flaschen, die an die/den Letztverbraucher abgegeben werden, einen geeigneten Griffschutz wie z. B. eine Einkerbung an der Seite der Flasche oder Rippen aufweisen. Ebenso sollten sie mit einem originalitätsgesicherten Verschluss und einer Dosierhilfe versehen sein.
Die Beurteilung erfolgt gemäß den allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen des Codexkapitels A 3 "Allgemeine Beurteilungsgrundsätze".