2. BAULICHE, GERÄTESPEZIFISCHE UND ANLAGENTECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN
Ortsveränderliche Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (also auch Lager-, Kühl- und Tiefkühlbereiche) müssen so gebaut und bemessen sein, dass Lebensmittel vor Kontaminationen geschützt sind, eine angemessene Instandhaltung und Reinigung möglich und der Schutz vor Schädlingen gewährleistet ist.
- Böden und Wände sind in einem einwandfreien Zustand zu halten, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
- Decken und Deckenkonstruktionen dürfen keine Schmutzansammlungen ermöglichen und sind in einem einwandfreien Zustand zu halten.
- Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Insektengitter müssen angebracht sein.
- Für eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung und Belüftung muss gesorgt werden. Beleuchtungskörper sind mit Splitterschutz auszustatten.
- Flächen und Vorrichtungen, insbesondere jene, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen so beschaffen sein, dass ein hygienisches Anbieten der Lebensmittel gewährleistet wird. Sie sind sauber und instand zu halten.
- Wenn zu erwarten ist, dass Abfälle anfallen, sind verschließbare Behältnisse, bevorzugt mit Fußbedienung zum Öffnen des Deckels, zu verwenden. Diese werden regelmäßig entleert und gereinigt.
- Handwaschgelegenheiten werden vorgesehen, wenn es sich um Betriebsstätten handelt, die über längere Zeit einen Aufenthalt des:der Verantwortlichen erforderlich machen, beispielsweise zum Vorbereiten von Lebensmitteln (Reinigung und Zuputzen von Gemüse). In diesem Fall ist jedenfalls eine Möglichkeit zur hygienischen Händereinigung vorzusehen.