2.3.1 Beschreibung
Sind verzehrfertige Mischungen von Butter mit anderen Lebensmitteln.
Andere Fette als Butter werden nicht zugesetzt.
Ausgenommen davon sind jedoch jene Fette, die als Bestandteile von Lebensmittelzutaten in das Produkt gelangen.
Zu unterscheiden sind Butter mit geschmacksgebenden Zutaten und Butterzubereitungen.
Butter mit geschmacksgebenden Zutaten enthält als wesentlichen Bestandteil Butter, wobei in der verzehrfertigen Mischung der Milchfettgehalt mindestens 75 % beträgt. Bei „Kräuterbutter“ ist ein Milchfettgehalt von mindestens 62 % erforderlich (Verordnung (EG) Nr. 445/2007).
Butterzubereitungen enthalten mehr als 50 % Butter, wobei in der verzehrfertigen Mischung mit anderen Lebensmitteln der Milchfettgehalt mindestens 41 % beträgt.