2.3.2 Umstellung

Die Umstellung von für die tierische Erzeugung im Rahmen der biologischen Produktion genutzten Flächen erfolgt gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008.

Tiere aus nicht biologischer Tierhaltung und deren Erzeugnisse können nach einer Umstellungsfrist von 12 Monaten als Erzeugnisse aus biologischer Produktion vermarktet werden.

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