1. Allgemeine Richtlinien

Speisepilze sind die essbaren Fruchtkörper der im Anhang genannten Pilzarten (Tabelle 1 "Liste der Speisepilze"), welche direkt in Verkehr gebracht oder verarbeitet werden1. Speisepilze werden mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung entsprechend Tabelle 1 benannt. Nicht in der Tabelle 1 angeführte Speisepilze, insbesondere Zuchtpilze, können ebenso in Verkehr gebracht werden oder zu Pilzerzeugnissen verarbeitet werden, wenn sie die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllen.

1 Auf die besonderen Bestimmungen zum Naturschutz und Artenschutz wird hingewiesen.

Pilzerzeugnisse sind verarbeitete und/oder haltbar gemachte Speisepilze, insbesondere tiefgefrorene Pilz, Trockenpilze, Pilzpulver und Pilzgrieß, sterilisierte Pilze, Essigpilze, milchsauer vergorene Pilze, eingesalzene Pilze, Pilze in Öl, Pilzextrakte, Pilzkonzentrate und Pilzkonzentratpulver.

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