1 Allgemeine Richtlinien

Dieses Codexkapitel gilt für Suppen und verwandte Erzeugnisse, die entweder verzehrfertig oder in getrockneter, eingedickter, tiefgefrorener oder konzentrierter Form in Verkehr gebracht werden.

Zur Zubereitung von verzehrfertigen Suppen oder verwandten Erzeugnissen kann ein Zusatz von Wasser und gegebenenfalls ein Wärmen oder Kochen erforderlich sein.

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