2.6.7.2 Chemisch-analytische Anforderungen

Alkoholgehalt mindestens 38,0 % vol
Titrierbare Säure (als Essigsäure berechnet) höchstens 350 g/hl r. A.
Flüchtige Ester 110(„Gesamtester“),
als Ethylacetat berechnet
100 bis 700 g/hl r. A.
Ethylacetat110 höchstens 630 g/hl r. A.
(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 mindestens 10
Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 20 g/hl r. A.
Methanol 111 112 400 g/hl r. A. bis Grenzwert gemäß Verordnung (EU) 2019/787 für bestimmte Kernobstarten
Höhere Alkohole 113(iC4 + iC5)* mindestens 200 g/hl r. A.
Gesamtester/Höhere Alkohole höchstens 5,0
Asche 114 höchstens 0,20 g/l (auf Ware berechnet)
Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte, Fruchtextrakte) nicht nachweisbar

* iC4 = 2-Methyl-1-propanol (iso-Butanol); iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3 Methyl-1-butanol (iso Amylalkohole)

 


110Der Mindestwert kann unterschritten werden, wenn der Wert „(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100“ über 30 liegt.

111Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden.

112Die alleinige Überschreitung des Methanol-Grenzwerts begründet keine Verfälschung und stellt, sofern nicht Gesundheitsschädlichkeit vorliegt, einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/787 dar.

113Bei sortenreinen Produkten aus Birnen kann der Mindestwert bis auf 120 mg/100 ml r. A. zurückgehen.

114Der Aschgehalt kann bis auf 0,50 g/l (auf Ware berechnet) ansteigen, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.

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