3.1 Präambel

Der Vitamin C – Gehalt von Früchten unterliegt bereits von Natur aus hohen Schwan-kungen. Er wird innerhalb einzelner Fruchtarten z.B. durch Sorte, geographischen Standort, Reifegrad und klimatische Bedingungen beeinflusst. Darüber hinaus treten technologisch bedingte Verluste bei der Herstellung und Lagerung dieser Warengruppe auf, wobei Abfülltechnik und Verpackungsart (Glas, diverse Kunststoffpackungen) eine wesentliche Rolle spielen.

Die vorliegenden Toleranzen sollen eine Hilfestellung für Erzeuger, Gutachter und Behörden im Sinne einer sachverständigen Empfehlung sein Wird beim Inverkehrbringen von Frucht- und Gemüsesäften und –nektaren sowie Sirupen im Rahmen der Nährwertkennzeichnung gemäß NWKV, BGBl. 896/1995 i.d.g.F., der Gehalt an Vitamin C (L-Ascorbinsäure) angegeben, werden folgende Tole-ranzen angewendet: Bei der sachverständigen Interpretation sind darüber hinaus allenfalls vorhandene Lager- (Stabilitäts-) -studien des Herstellers sowie die analytischen Kenngrößen bei der Streuung der Vitamin C– Bestimmung (z.B. nach IFU) zu berücksichtigen.

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