4. Bezeichnung
Ein besonders hervortretender Geschmack wird in der Bezeichnung zum Ausdruck gebracht, wie "Zwiebelsenf", "Feigensenf", "Chilisenf".
Hinweise, wie "englisch", "scharf" oder "feurig" werden nur dann verwendet, wenn die Schärfe (Grundschärfe) des Senfes aus den Senfsamen stammt. Wird in der Bezeichnung auf scharfschmeckende Gewürze (wie "Chilisenf") hingewiesen, so trägt das Gewürz nur einen Anteil an der Gesamtschärfe.
Bezeichnungen wie "süßer" oder "Kremser…." (Abs. 2.2.6) werden nur dann verwendet, wenn der spezifische Geschmack durch den Zusatz von Zucker oder Zuckerarten5) oder Honig6) bewirkt wird.
5) Verordnung über bestimmte Zuckerarten (Zuckerverordnung), BGBl. II Nr. 472/2003 idgF. und Codexkapitel B 22 "Zucker und Zuckerarten".
6) Verordnung über Honig (Honigverordnung), BGBl. II Nr. 40/2004 idgF.