2.1.1 Definition

Teeähnliche Erzeugnisse enthalten Pflanzenteile, die getrocknet, fermentiert oder geröstet zur Zubereitung wässriger Aufgüsse verwendet werden. Erzeugnisse, die unter alleiniger Verwendung von Trocken- bzw. kandiertem Obst hergestellt werden, sind nicht als teeähnliche Erzeugnisse anzusehen.

Zur Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse werden üblicherweise die im Anhang I angeführten Pflanzenteile verwendet und damit kann von einem sicheren Lebensmittel ausgegangen werden. In dieser offenen Liste nicht aufgeführte Pflanzenteile können Verwendung finden, soweit dagegen keine Bedenken in Bezug auf ein sicheres Lebensmittel bestehen.

Zur Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse dürfen Pflanzen, die wirksame Inhaltsstoffe mit geringer therapeutischer Breite (Vergiftungsgefahr bei bereits geringer Überdosierung) enthalten nicht verwendet werden, auch wenn sie in Anhang II nicht aufscheinen.

Hinweis auf die Anhänge dieses Kapitels

  • Anhang I Offene Liste der für die Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse üblicherweise verwendeten Pflanzen bzw. Pflanzenteile
  • Anhang II Liste der für die Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse nicht verwendeten Pflanzen bzw. Pflanzenteile

Die Beimengung von Zucker und Zuckerarten gemäß Zuckerverordnung10 und Farbstoffen gemäß EU-Zusatzstoffverordnung1 erfolgt zu den in Absatz 2.1.1 angeführten Erzeugnissen nicht.

1 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.

10 Verordnung über bestimmte Zuckerarten (Zuckerverordnung), BGBl. II Nr. 472/2003 idgF.

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