1.3.5.1 Verpflichtend

  • Spirituosen, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie genügen, müssen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung die in den Überschriften des Anhang I für die jeweiligen Kategorien aufgeführten Begriffe als „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ verwenden (Verordnung (EU) 2019/787, Art. 10 Abs. 2).
  • Entspricht eine Spirituose nicht den Anforderungen einer Spirituosenkategorie, ist als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung die generische Bezeichnung (der Gattungsname) „Spirituose“ zu verwenden (Verordnung (EU) 2019/787, Art. 10 Abs. 3).
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