8.2.2 Beschreibung und Herstellung
Eingedickte Milchprodukte sind die flüssigen Erzeugnisse, die unmittelbar durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 % des Trockenmasseanteils im Enderzeugnis nicht überschreiten darf.
Es erfolgt kein teilweiser oder gänzlicher Ersatz von Milchfett oder Milcheiweiß durch milchfremdes Fett oder milchfremdes Eiweiß.
Das Ausgangsprodukt wird während des Eindickungsprozesses einer Wärmebehandlung unterzogen. Die Erzeugnisse werden zum Zwecke der Haltbarmachung wärmebehandelt. Milchkonzentratarten können auch mit Hilfe von membrantechnischen Verfahren hergestellt werden, wobei eine teilweise Entsalzung erfolgen kann. Produkte, die nach diesem Verfahren hergestellt wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Eine eventuell erforderliche Korrektur des Fettgehaltes nach dem Wasserentzug kann mit pasteurisiertem Rahm oder pasteurisierter Magermilch erfolgen.
Gezuckerte Kondensmilcharten bzw. gezuckerte konzentrierte Milcharten werden unter Zusatz von Saccharose (Halb-Weißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker gemäß Codexkapitel B 22) hergestellt. Für die Herstellung gezuckerter Kondensmilcharten wird außerdem ein Zusatz von höchstens 0,03 % Lactose, bezogen auf das Gesamtgewicht, zur Steuerung der Kristallisation verwendet.
Für die Herstellung gezuckerter Milchkonzentratarten ist ein Zusatz von höchstens 0,1 % Lactose zulässig.
Bei der Herstellung von ungezuckerten Kondensmilch- und Milchkonzentratarten ist ausschließlich der Zusatz folgender Stoffe zugelassen:
E 331 Natriumcitrate (Natriumsalze der Zitronensäure)
E 332 Kaliumcitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure)
E 500 Natriumhydrogencarbonat
E 501 Kaliumhydrogencarbonat
E 509 Calciumchlorid
E 339 Natriumorthophosphate (Natriumsalze der Orthophosphorsäure)
E 340 Kaliumorthophosphate (Kaliumsalze der Orthophosphorsäure)
E 450a Natrium und Kaliumdiphosphate E 450b Natrium- und Kaliumtriphosphate, wenn es sich um ultrahocherhitzte Erzeugnisse handelt
E 450c Natrium- und Kaliumtriphosphate (mit höchstens 8 % zyklischen Verbindungen), wenn es sich um ultrahocherhitzte Erzeugnisse handelt
sofern der Gesamtanteil dieser Zusätze im Enderzeugnis folgende Mengen nicht überschreitet:
- 0,2 % bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von höchstens 28 %
- 0,3 % bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von mehr als 28 %
- darin darf der in P2O5 ausgedrückte Gesamtgehalt an Triphosphaten und an linearen Polyphosphaten in ultrahocherhitzten Erzeugnissen 0,1 % nicht überschreiten
- darin darf der in P2O5 ausgedrückte Gesamtgehalt an hinzugefügtem Phosphat bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von höchstens 28 % 0,1 % und bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von mehr als 28 % 0,15 % nicht überschreiten.