4. Allgemeine Hygiene

  1. Reinigung und Desinfektion
    Alle Bereiche der Packstelle oder Sammelstelle (Räume, Gegenstände, Ausrüstungen) müssen gründlich nach einem Reinigungs- und Desinfektionsplan (siehe Muster) gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
    Die verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen geeignet und auf die Oberfläche abgestimmt sein. Die Gebrauchsanweisung (Konzentration, Temperatur, Einwirkzeit) und ein Sicherheitsdatenblatt (sofern dem Mittel vom Hersteller beigelegt) sollen vorliegen. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind in einem eigens dafür vorgesehenen Bereich (z.B. Schrank oder eigener Raum) vorschriftsgemäß und getrennt von Lebensmitteln zu lagern. Für die Reinigung der Räume und der technischen Einrichtungen sind geeignete Arbeitsgeräte in sauberem und einwandfreiemZustand zu verwenden (z.B. sauberer Besen und Wischtücher).

    Reinigungs- und Desinfektionsplan (Muster)
    Ein einmaliger Reinigungs- und Desinfektionsplan ist ausreichend, sollten Änderungen erfolgen, ist ein neuer zu erstellen

    Objekt Mittel Dosierung Häufigkeit Anmerkung
    Fußböden Reinigungsmittel 1 Teil Reinigungsmittel und 20 Teile Wasser nach Arbeitsende Reste entfernen, bei Bedarf Desinfektion (z.B. nach zer>broch-enen Eiern)
    Fenster, Türen,Wände, Decken Trockenreinigung   bei Bedarf Reste entfernen, achten auf Staub, Spinnweben (Trockenreinigung)
    Arbeitsflächen Reinigungsmittel,Desinfektionsmittel 1 Teil Reinigungsmittel und 20 Teile Wasser, 1 Teil Desinfektionsmittel und 20 Teile Wasser mit 60 °C nach Arbeitsende  
    Sortiermaschine (Bahnen, Leuchttisch, Rollen) Reinigungsmittel 1 Teil Reinigungsmittel und 20 Teile Wasser Wöchentlich bzw. bei Verschmutzung Saugnäpfe wöchentliche Feuchtreinigung mit Mikrofasertuch

                 Datum: …………………                                         Unterschrift: ………………..……..…………………

  1. Vorschriften für Lebensmittel
    Eier müssen bis zum Verkauf sauber, trocken und frei von Fremdgerüchen gelagert, sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
  2. Vorschriften für nicht sichere Stoffe bzw. Abfälle
    Nicht sichere Stoffe (z.B. Schmiermittel für Sortieranlage, …) sind entsprechend zu kennzeichnen und in verschlossenen Behältnissen entsprechend den Herstellerangaben zu lagern.
    Schalen und andere Abfälle müssen so rasch wie möglich – zumindest aber am Ende des Sortiervorganges – entfernt, verschlossen gelagert und fachgerecht entsorgt werden.
  3. Schädlingsbekämpfung
    Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen (z.B. Mäuse, Ratten) vorzusehen. Eine systematische Schädlingsüberwachung ist insbesondere in Lagerräumen samt Zugangsbereichen und Arbeitsräumen vorzusehen. Das Aufstellen von Fallen und Bekämpfungsmitteln erfolgt laut beiliegendem Schädlingsbekämpfungsplan, der an die Gegebenheiten am Betrieb angepasst werden muss.

    Zu dokumentieren sind die Befallskontrolle in mindestens 3-monatigen Abständen und die allenfalls durchgeführten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Von den verwendeten Schädlingsbekämpfungsmitteln sollen Sicherheitsdatenblatt (sofern vom Hersteller beigelegt) und Gebrauchsanweisung aufliegen.

    Voraussetzung für eine funktionierende Schädlingsüberwachung sind Räumlichkeiten, deren Fenster und Türen gut nach außen abschließen.

    Schädlingsbekämpfungsmittel müssen sicher ausgebracht werden, damit eine Verschleppung und in der Folge eine Kontamination von Eiern verhindert wird.

    Es ist darauf zu achten, dass Schädlingsbekämpfungsmittel sicher in einem Schrank verschlossen aufbewahrt werden.

    Auch sind geeignete Verfahren anzuwenden, damit Haus- und Nutztiere (z.B. Hühner, Hunde, Katzen) nicht in Räume gelangen, in denen Lebensmittel gelagert werden.

    Zur regelmäßigen Kontrolle der Schädlingsbekämpfung wird die Erstellung eines Schädlingsbekämpfungsplanes (siehe Muster) empfohlen.

    Schädlingsbekämpfungsplan (Muster)
    Maßnahmen gegen Fluginsekten, Kriechinsekten und Nager, regelmäßige Überprüfung!
    Eintrag bei jedem Befall, spätestens jedoch am Ende eines jeden Quartals (auch wenn kein Befall)
Schädling Raum durchgeführte
Maßnahme
Intervall der
Kontrolle
Datum der
Eintragung
Anmerkung
Mäuse Sortierraum Mausefalle wöchentlich 31.03. Kein Fang (Falle
leer)
Mäuse, Ratten Lagerraum Mausefalle, Ratten
köder
wöchentlich 20. 03. Eine Maus in der
Falle


Quartal/Jahr: ……………… Datum: ………………… Unterschrift: ……………….…………………

  1. Schulung
    Jede Person, die in der Packstelle oder Sammelstelle tätig ist, muss entsprechend ihrer Tätigkeit und Hygieneanforderungen geschult sein. Darüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. die Schulungsbestätigungen zu sammeln.
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