1.8.2 Schutz geografischer Angaben
Alle bisher in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen, „etablierten“ geografischen Angaben sind seit 8. Juni 2019 in der gesamten Union automatisch nach Verordnung (EU) 2019/787 weiter geschützt.71 Diese Angaben werden künftig in dem von der Kommission einzurichtenden, öffentlich zugänglichen elektronischen Register der geografischen Angaben von Spirituosen (das „Register“) geführt.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - als Verzeichnis der geografischen Angaben, die nunmehr nach der neuen Verordnung geschützt sind - gilt weiterhin, bis das Register eingerichtet ist.72
71Verordnung (EU) 2019/787, Art. 21 iVm Art. 37 und Art. 51 Abs. 2;
72Verordnung (EU) 2019/787, Art. 49 Abs. 2 lit. c;