3.1.1 Anforderungen
Es ist in langjähriger österreichischer Tradition handelsüblich, unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Spirituose“ und der Zusatzbezeichnung „-schnaps“ unter Voranstellung des Namens der jeweiligen Frucht, Obstbrände in Verkehr zu bringen, denen Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt wurde, vorausgesetzt
- der Anteil des aus der namengebenden Frucht bzw. von „Obst“115 herrührenden Alkohols am Gesamtalkohol beträgt mindestens 33 %,
- die chemisch-analytischen Mindestanforderungen116 werden erfüllt und
- die Erzeugnisse werden nicht aromatisiert und nicht gefärbt.
115„Obst“, zur Gewinnung eines Obstler-Destillats, aus dem z. B. „Obstschnaps“ Apfel, Birne -“Spirituose“ hergestellt wird
116Zur Ableitung der chemisch-analytischen Mindestanforderungen (Abs. 3.2.1 bis 3.2.5) wird vom entsprechenden Österreichischen Qualitätsbrand ausgegangen und der Methanolgehalt des zum Verschnitt verwendeten Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs mit 30 g/hl r. A. angenommen.