2.2.4 Aromatisierung

Werden teeähnliche Erzeugnisse (unter Ausnahme der Erzeugnisse gemäß Abs. 2.1.3.1) mit Aromen im Sinne der EU-Aromenverordnung3 versetzt, so erfolgt der Hinweis auf die Aromatisierung in Verbindung mit der Bezeichnung, z. B. Aromatisierter Pfefferminztee.

3 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.

Bei Früchte-, Kräuter- bzw. Blütentees, denen Aromen zugesetzt werden, können Abbildungen in Übereinstimmung mit den vorhandenen Bestandteilen bzw. mit der Geschmacksrichtung vorgenommen werden. Zusätzlich kann ein Hinweis auf die Geschmacksrichtung erfolgen, z.B. "Kräutertee aromatisiert – Maracuja".

Für Instant Produkte oder Extrakt teeähnlicher Erzeugnisse gelten die Bezeichnungsanforderungen der Abs. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.2.1, 2.2.2.2., 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.4.1 sinngemäß.

Go to Top