1.3.6.1 Grundbedingung

  • Der bei der Herstellung des alkoholischen Getränks verwendete Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose, auf die in dem zusammengesetzten Begriff Bezug genommen wird;37
    und
  • die Spirituose wird nicht durch die ausschließliche Zugabe von Trinkwasser so stark verdünnt, dass der für die betreffende Spirituosenkategorie gemäß Anhang I vorgesehene Mindestalkoholgehalt unterschritten wird.

    Die Herabsetzung der Alkoholstärke unter den entsprechenden Mindestalkoholgehalt durch Zusatz alkoholfreier Lebensmittel wie Fruchtsaft, Erfrischungsgetränke, Honig, mit Trinkwasser verdünnter Honig (Honiggetränk), aromatisiertes Trinkwasser und dgl. bleibt davon unberührt, weiter möglich.

 


 37 ausgenommen davon ist nur jener Alkohol, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die zur Herstellung dieses alkoholischen Getränks verwendet werden;

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