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Dieses Kapitel gilt für Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) entsprechend den Anforderungen der TWV. Trinkwasser ist Wasser, das in nativem Zustand oder nach Aufbereitung geeignet ist, vom Menschen ohne Gefährdung seiner Gesundheit verzehrt zu werden, und das geruchlich, geschmacklich und dem Aussehen nach einwandfrei ist.
Bezüglich der Qualitätsanforderungen an Wasser für eingeschränkte oder spezielle Verwendungen (Körperpflege, Reinigung und andere häusliche bzw. betriebliche Zwecke z.B. in der Lebensmittelindustrie) wird auf Anhang 8 dieses Kapitels verwiesen.
Abgefüllte Wässer unterliegen dem Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer" bzw. der Mineral- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 idgF.
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Trinkwasser, das diesem Kapitel entspricht, ist zur Zubereitung von Säuglingsnahrung geeignet.
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Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird und das die Qualität des Enderzeugnisses beeinflussen kann, unterliegt ebenfalls diesem Kapitel.
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Trinkwasser stammt aus
- Grundwasser (Grund- und Quellwasser)
- Oberflächenwasser
- Niederschlagswasser
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Die Anforderungen des Kapitels sind an der Entnahmestelle (z.B. Entnahmestelle eines Verteilungsnetzes, Entnahmehahn beim Verbraucher, Stelle der Verwendung im Betrieb) einzuhalten. Die Verantwortlichkeit der Wasserversorgungsunternehmen für die Einhaltung der Richtlinien dieses Kapitels erstreckt sich bis zur Übergabestelle an den Abnehmer bzw. Verbraucher.
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Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wasser im Sinne des LMSVG in Verkehr gebracht wird, besitzen in der Regel für die Errichtung und den Betrieb der Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung.