Empfehlung für Sanitäreinrichtungen in Betriebsstätten gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel I, Z3 über Lebensmittelhygiene

Veröffentlicht mit Geschäftszahl:
BMGF-75210/0003-II/B/13/2016 vom 3.8.2016

 

 

  1. Begriffsbestimmungen
    1. Sanitäreinrichtungen
      Sanitäreinrichtungen sind Einrichtungen, die es der/den Beschäftigten ermöglichen, sich zu waschen, sich umzukleiden oder die Toilette bzw. das Urinal zu benutzen.
    2. Toilettenräume
      Toilettenräume beinhalten mindestens eine Toilette und eine Handwaschgelegenheit, sowie gegebenenfalls Urinal und Toilettenzelle.
    3. Toilettenzellen 
      Toilettenzellen sind durch Trennwände vom Toilettenraum getrennte Bereiche mit einer Toilette. Das Pissoir ist einer Toilettenzelle gleichzusetzen.
    4. Vorraum
      Ein Vorraum ist ein vollständig abgetrennter Bereich in einem Toilettenraum, um z. B. das Überströmen von geruchsbelasteter Luft zu vermeiden und gegebenenfalls die Handwaschgelegenheiten aufzunehmen. Der Zugang zu Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, erfolgt nur über den Vorraum.
  2. Ausnahmekriterien
    • Toilettenräume, in welchen die Toilettenzellen nicht vollständig vom Vorraum getrennt sind (z. B. Sichtschutz – keine von Boden bis zur Decke ausgeführte bauliche Trenneinrichtung zum Vorraum) und keinen unmittelbaren Zugang zu einem Produktionsraum haben (Zugang über einen Gang wird nicht als unmittelbar gesehen), können unter folgenden Voraussetzungen akzeptiert werden:
      • wirksame Entlüftung und
      • ständig geschlossen gehaltene Tür.
    • Wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, kann von der Regelung „nicht unmittelbar in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird“ abgesehen werden (z. B. Flughafen, Einkaufszentren). Eine derartige Vorkehrung wäre z. B. eine permanente Entlüftung (Dauerbetrieb) die einen Unterdruck in der Toilettenzelle erzeugt und mehr Saugleistung hat als andere Entlüftungsanlagen, sowie eine entsprechende Entfernung zu lebensmittelproduzierenden Betrieben.
    • Lebensmittel können verpackt, umhüllt oder abgedeckt auf Gängen transportiert werden, auch wenn die Toilettenzelle in diesem Bereich keinen Vorraum besitzt. Obst und Gemüse dürfen auch unverpackt im Gangbereich transportiert werden.
    • Bei einer entsprechenden Entfernung von dem Toilettenraum (ohne Vorraum) können Lebensmittel ausgegeben werden. 
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