1.3.5 Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung

Der Grundsatz der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, wonach für den Spirituosensektor - in Ermangelung eines obligatorischen Zutatenverzeichnisses23 - ein klares System der Verkehrsbezeichnung mit besonderem Schutz der Kategorie-Bezeichnungen von Spirituosen und geografische Angaben vorgesehen ist, wird in der Verordnung (EU) 2019/787 beibehalten, im Detail aber weiter präzisiert.

An die Stelle der bislang gewohnten Sachbezeichnung (Verkehrsbezeichnung) tritt, in Angleichung an die Definitionen nach LMIV24 , die „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ - definiert in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/787 als „die Bezeichnung, unter der eine Spirituose in Verkehr gebracht wird“.

Im Zusammenhang mit den Vorschriften über die „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ (Art. 10), sind insbesondere die geänderten und strengeren Bestimmungen über zusammengesetzte Begriffe (Art. 11), Anspielung (Art. 12), Mischungen und Blends (Art. 13) von besonderer Bedeutung.

 


23Mit Absichtserklärung vom 4. Juni 2019 ('Memorandum of Understanding', von Österreich nicht unterzeichnet) verpflichten sich Vertreter der Industrie schrittweise die Nährwertdeklaration - zumindest den Brennwert - und die Zutatenliste am Etikett anzugeben und/oder auf Online-Plattformen, die direkt über das Etikett erreicht werden können, zugänglich zu machen. Allerdings ist diese Selbstverpflichtung noch nicht in allgemeiner Form umgesetzt.
Siehe auch:
https://spirits.eu/upload/files/publications/SPIRITS%20ANNEX%20to%20the%20SR%20proposal%20from%20the%20European%20alcoholic%20beverage%20sector%20on%20NI%20and%20IL.pdf

24Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 2 Abs. 2 lit. n und Art. 17

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