1.2.1 Fruchtsaftlimonade (Fruchtgetränk, Fruchtsaft-Erfrischungsgetränk, Erfrischungsgetränk mit Fruchtsaft)

Fruchtsaftlimonade wird unter Verwendung von Fruchtsaft bzw. Fruchtsäften und gleichartigen Erzeugnissen2, Trinkwasser oder Wässern gemäß Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer" sowie mit oder ohne Zugabe von süßenden Stoffen hergestellt.

Das jeweilige Fruchtfleisch und natürliche Aromen7 oder Malzextrakt können zusätzlich verwendet werden. Auch Milch und Milchprodukte können verwendet werden. Der Einsatz von Pulver und Konzentraten ist zu kennzeichnen.

2 Verordnung über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (Fruchtsaftverordnung), BGBl. II Nr. 83/2004 idgF.

7 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG idgF.

Der Fruchtsaftanteil im fertigen Getränk beträgt mindestens 10 %, bei Kernobstsäften, Ananassaft und Traubensaft mindestens 30 %.

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