2.1.2 QUID - mengenmäßige Angabe der Zutaten

Art. 22 und Anhang VIII LMIV enthält die Verpflichtung zur Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse.

Erläuterungen zu QUID-Angaben bei bestimmten Lebensmitteln finden sich teilweise in einzelnen Kapiteln des österreichischen Lebensmittelbuches, z. B. B 14 „Fleisch und Fleischerzeugnisse“, B 32 „Milch und Milchprodukte“, B 5 „Konfitüre und andere Obsterzeugnisse“.

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