2.4 Beurteilung

Die Beurteilung erfolgt gemäß Kapitel A 3 "Allgemeine Beurteilungsgrundsätze".

In der Folge sind Anwendungsbeispiele, die für Waren dieses Abschnittes typisch sind, angeführt.

Als verfälscht zu beurteilen sind Erzeugnisse, denen

  1. andere Aromen als natürliche Aromen/Aromaextrakte zugesetzt werden;
  2. die dem Abs. "2. Chemische und physikalische Anforderungen" nicht entsprechen;
  3. die als Weinsauerkraut (Obstweinsauerkraut) bezeichnet sind und weniger als 2 l Wein (Obstwein) pro 100 kg enthalten.
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