Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte

Veröffentlicht mit Geschäftszahl:

BMG-75210/0024-II/B/13/2014 vom 22.10.2014

Änderungen, Ergänzungen:

BMG-75210/0016-II/B/13/2015 vom 30.4.2015

Übergangsfrist für den Abschnitt 6 „Biokosmetika“:
Es wird, um den Erzeugerinnen/Erzeugern und Importeurinnen/Importeuren genügend Zeit für die Umstellung zu geben, für bisher verkehrsfähige Produkte eine Übergangsfrist bis 30. Juli 2014 gewährt. Für den Handel endet die Übergangsfrist mit 30. Juli 2015.

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